Veröffentlicht am 01/07/2010 von Ilona Krickl

Neue Vorschriften beim Austausch der alten Heizung

Seit 1. Januar 2010 gilt in Baden-Württemberg das Erneuerbar-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Danach gilt bei Wohngebäuden die Pflicht, die Wärmeversorgung zu zehn Prozent durch erneuerbare Energien zu decken, sobald die zentrale Heizanlage ersetzt wird.

Damit sollen die großen Einsparpotentiale im Altbaubestand, der über ein Viertel des CO2-Ausstoßes Baden-Württembergs verursacht, besser genutzt und ein Beitrag für die Klimaschutzziele des Landes geleistet werden. Die Erfahrungen des vergangenen Jahres zeigen jedoch, dass viele Betroffene hiervon überrascht werden oder die Erfüllungsmöglichkeiten nicht genau kennen.

Wann besteht die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien?

Die Nutzungspflicht gilt, sobald in einem Wohngebäude der zentrale Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. In den meisten Fällen betrifft das den Einbau eines neuen Heizkessels. Die Nutzungspflicht gilt selbst dann, wenn bislang noch gar keine zentrale Heizungsanlage vorhanden war. Nicht unter die Pflicht fällt der Einbau von dezentralen Heizungsanlagen (z. B. Etagenheizungen). Verantwortlich für die Erfüllung ist der Gebäudeeigentümer.


Wenn nachgewiesen wird, dass der Einbau einer Solaranlage nicht möglich ist oder dass bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2008 erneuerbare Energie zur Wärmeversorgung genutzt wurde, entfällt die Pflicht. In Ausnahmefällen kann auch eine Befreiung beantragt werden.

Wie kann die Pflicht erfüllt werden?

Eine einfache Möglichkeit ist der Einbau von Solarthermie-Kollektoren mit einer Fläche von mindestens vier Prozent der Wohnfläche. Auch eine elektrische Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 erfüllt die Pflicht, wenn damit entweder der gesamte Wärmebedarf gedeckt wird oder nach bestimmten Maßgaben der erneuerbare Anteil zehn Prozent der Wärmeversorgung beträgt. Für Wärmepumpen kann beispielsweise auch Geothermie als Wärmequelle genutzt werden.

Ebenso kann dem Gesetz mit flüssiger, gasförmiger oder fester Biomasse genüge getan werden: Bei einer Öl- oder Gasheizung muss einfach regelmäßig ein Brennstoffanteil von zehn Prozent Bioöl bzw. Biogas bezogen werden. Viele Lieferanten halten inzwischen spezielle Angebote bereit. Auf der ganz sicheren Seite ist, wer einen zentralen Pellet- oder Scheitholzheizkessel einbaut. Hier wird die Nutzung vollständig als erneuerbare Energie anerkannt, so dass die Pflicht mit einem Anteil von bis zu 100 Prozent leicht erfüllt werden kann.

Gilt auch ein Kaminofen als Erfüllungsmaßnahme?
Anders sieht es bei den weit verbreiteten Kaminöfen aus. Für diese Einzelraumfeuerungsanlagen gelten besondere Anforderungen, so dass trotz häufig anderer Ansicht viele Modelle, wie etwa die beliebten Schwedenöfen, nicht berücksichtigt werden können. Wer sich einen neuen Ofen zulegen möchte, sollte also vorausschauend planen, ob damit nicht auch bei Bedarf das EWärmeG erfüllt werden könnte. Anerkannt werden nur drei Varianten:

Zum einen mit dem Gebäude fest verbundene Öfen (handwerklich errichtet, am Boden verankern reicht nicht aus) entsprechend DIN EN 13229: 2005-10, die einen Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent erreichen. Holzöfen, die bereits komplett gekauft und in der Wohnung aufgestellt werden können, scheiden also grundsätzlich aus. Die DIN aus dem Jahr 2005 betrifft nur neuere Öfen, ausnahmsweise können aber auch Vorgängermodelle (DIN 18892: 2000-05) berücksichtigt werden. Ob ein Ofen der DIN-Norm entspricht, kann gegebenenfalls der daran angebrachten CE-Kennzeichnung entnommen werden, dort ist auch der Wirkungsgrad angegeben.

Anerkannt werden auch ausschließlich mit Holz beschickte Grundöfen, die ebenfalls einen Wirkungsgrad von 80 Prozent vorweisen. Diese können bisweilen sehr alt sein.
Schließlich gelten noch Öfen nach DIN EN 14785: 2006-09 zur Verfeuerung von Holzpellets mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 Prozent als Erfüllungsmöglichkeit.
In allen drei Fällen gilt zusätzlich, dass der Ofen entweder mit einem Wasserwärmeüberträger (Wassertasche) zur Erzeugung von Warmwasser ausgestattet sein muss oder aber mindestens ein Viertel der Wohnfläche beheizt.

Was müssen Betroffene tun?
Wenn eine neue Heizung eingebaut werden soll, muss der beauftragte Betrieb den Eigentümer auf dessen Pflichten nach dem EWärmeG hinweisen. Spätestens dann sollte überdacht werden, auf welche Weise das Gesetz erfüllt werden soll. Um eine optimale Lösung zu erhalten, die nicht nur dem Klima, sondern auch dem eigenen Geldbeutel zugute kommt, empfiehlt sich bereits im Vorfeld eine professionelle Beratung. Ein individuell abgestimmtes Gesamtkonzept ist zwar häufig nicht billig, aber in der Regel langfristig am wirtschaftlichsten. Schließlich handelt es sich um eine richtungweisende Investition für die Zukunft, mit der man den ständig steigenden Energiekosten gelassener entgegen sehen kann.

Nachdem die Heizung ausgetauscht wurde, muss der Pflichtige innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Baurechtsbehörde einen Nachweis vorlegen. Formulare stehen bei den Baurechtsbehörden oder im Internet auf der Seite des Umweltministeriums zur Verfügung. Erforderlich ist die Bestätigung eines Sachkundigen - üblicherweise der beauftragte Handwerker, aber auch z.B. Schornsteinfegermeister oder Energieberater -, dass die Pflicht mit der Maßnahme erfüllt wird. Bei der Nutzung von Biogas und Bioöl muss die Abrechnung des Lieferanten eingereicht werden. Wenn die Nutzungspflicht entfällt, ist dies ebenfalls nachzuweisen.

 Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 € belegt werden.

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